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***Achtung: Die Satzung wird zur Zeit überarbeitet!
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Inhalt
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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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1. Der Name des Vereins
lautet: Deutsche Gesellschaft für Klinische Pharmazie
e.V. Der Verein ist am 2. April 1992 in das Vereinsregister
Heilbronn eingetragen worden.
2. Der Verein hat seinen
Sitz in Heilbronn.
3. Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§2 Zweck und Aufgaben
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1. Der Verein hat das
Ziel der Förderung von Wissenschaft und Forschung
auf dem Gebiet der angewandten Klinischen Pharmazie,
insbesondere der Entwicklung patientenorientierter Anwendungsmethoden
von Arzneimitteln sowie auf dem Gebiet patientenorientierter
Arzneimittelinformation und patientenorientierter Arzneimitteldokumentation.
Er hat weiterhin das Ziel der Förderung von Wissenschaft
und Forschung auf dem Gebiet der enteralen und parenteralen
Ernährung, der patientenorientierten Therapie maligner
Erkrankungen, insbesondere der Zubereitung von Zytostatika
zur unmittelbaren Anwendung, der Blutspiegelbestimmung
(Drug-Monitoring) und Therapieüberwachung von Arzneimitteln
sowie Arzneimittelwechselwirkungen, ebenso auf dem Gebiet
der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung von Arzneimitteln.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist ein
Forum des interdisziplinären wissenschaftlichen
Gedankenaustausches. Die Zweckverwirklichung geschieht
a) im Wege der Durchführung
von wissenschaftlichen Veranstaltungen und der Vergabe
von Forschungsaufträgen im Rahmen der vorgegebenen
Zielsetzung
b) durch Publikation
der erarbeiteten Ergebnisse
c) Förderung/Unterstützung
von Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Klinischen
Pharmazie
d) durch Zusammenarbeit
mit nationalen und internationalen Fachorganisationen
gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
3. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die in
§ 17 Abs. 3 genannte Institution, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
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§3 Erwerb der Mitgliedschaft
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1. Mitglied des Vereins
können natürliche und juristische Personen
werden.
2. Voraussetzung für
den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten
ist.
3. Der Beirat entscheidet
über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
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§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften
zu fördern.
2. Die Mitglieder haben
das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu unterbreiten, sowie Vorstand, Beirat und Mitgliederversammlung
in fachlichen Fragen um Beratung und Unterstützung
zu bitten.
3. Die Mitglieder haben
das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4. Die Mitglieder haben
die Pflicht, durch finanzielle und sachliche Beiträge
die Ziele des Vereins zu fördern. Art, Höhe
und Fälligkeit derselben werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
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§5 Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt
1. Bei natürlichen
Personen durch den Tod, bei juristischen Personen mit
der Stellung eines Konkurs- oder Vergleichsantrages.
2. Durch den schriftlich
erklärten Austritt. Der Austritt kann dabei nur
zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten
ist.
3. Durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Beirates aus
dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es Aufgaben und Ansehen oder Interessen des
Vereins in grober Weise beeinträchtigt.
Vor der Beschlussfassung muss der Beirat dem Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
geben. Der Beschluss des Beirates ist schriftlich zu
begründen und vom Vorstand dem Mitglied zuzusenden.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Der Beirat hat binnen
eines Monats nach fristgerechter Einlegung der Berufung
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend
über den Ausschluss entscheidet. Der Beschluss
der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied vom Vorstand
mitzuteilen.
b) Wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
im Rückstand ist.
Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn
nach der Absendung der zweiten Mahnung der Ausschluss
angedroht wurde. Der Beschluss des Beirates über
den Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand mitzuteilen.
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§6 Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat
und die Mitgliederversammlung.
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§7 Vorstand
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1. Der Vorstand des
Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden
und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch diese beiden
Vorstandsmitglieder vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die
Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt,
dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert
über Euro 1 500.- (eintausendfünfhundert)
die Zustimmung des Beirates erforderlich ist.
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§8 Zuständigkeit des Vorstandes
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1. Der Vorstand ist
für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ
des Vereins übertragen sind.
2. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und
Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, sowie
Vorbereitung der Tagesordnung für den Beirat
b) Erstellung des Jahresberichtes
c) Ausführung
von Beschlüssen des Beirates und der Mitgliederversammlung.
3. In allen Angelegenheiten
von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine Beschlussfassung
des Beirates herbeizuführen. Der Vorstand ist an
die Beschlüsse des Beirates gebunden.
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§9 Beirat
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1. Der Beirat besteht
aus fünf Personen, von denen mindestens zwei als
Krankenhausapotheker tätig sein müssen.
2. Der Beirat besteht
aus:
dem Vorsitzenden des Vereins (kraft Amtes)
dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins (kraft
Amtes)
einem Beisitzer
einem Schriftführer
einem Kassenwart
3. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
Buchführung und Erstellung des Haushaltsplanes
für das laufende Geschäftsjahr durch den Kassenwart
4. Der Beirat kann
auf Vorschlag des Vorstandes um assoziierte Mitglieder
für besondere Aufgaben erweitert werden. Die Mitglieder
werden auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung
gewählt.
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§10 Zuständigkeit des Beirates
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1. Der Beirat hat die
Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu
beraten und zu beschließen.
2. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Festsetzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
und deren Terminierung.
b) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte
mit einem Geschäftswert über Euro 1 500.-
(eintausendfünfhundert)
c) Aufstellung des Haushaltsplanes für das folgende
Geschäftsjahr
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den
Ausschluss von Mitgliedern
e) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten
von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.
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§11 Sitzungen und Beschlüsse des Beirates
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1. Der Beirat beschließt
in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.
Die Tagesordnung ist mit der Einladung anzukündigen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.
2. Der Beirat ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Beirat kann
im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Beiratsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung
zustimmen.
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§12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes und des
Beirates
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1. Der Vorstand, wie
auch die restlichen drei Beiratsmitglieder, werden von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren, von der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl
zum Vorsitzenden ist einmal zulässig. Sie bleiben
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes und des Beirates
im Amt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstands- und Beiratsmitgliedern können nur Mitglieder
gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
im Verein endet auch das Amt eines Vorstands- und/oder
Beiratsmitgliedes.
2. Tritt ein Mitglied
des Vorstandes oder Beirates zurück, so wird bei
der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstands-/Beiratsmitglied
für die verbleibende Amtszeit gewählt.
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§13 Mitgliederversammlung
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1. In der Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des
vom Beirat aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates
und des Vorstandes
e) Entlastung des Beirates und des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Vereins
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen
einen Ausschließungsbeschluss des Beirates
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§14 Einberufung der Mitgliederversammlung
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1. Mindestens einmal
im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene
Adresse gerichtet ist.
2. Jedes Mitglied kann
bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die während der Mitgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
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§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat unverzüglich
einzuberufen, zum Zwecke der Wahl eines Nachfolgers
für ein ausgeschiedenes Vorstands- oder Beiratsmitglied
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen,
wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zweckes der Gründe beantragen oder wenn das
Interesse des Vereins es erfordert.
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§16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorherigen
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung
bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt,
bei der Wahl des Vorstands und der Beisitzer wenn mindestens
ein stimmberechtigtes Mitglied dieses beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit der Versammlung kann auf Antrag
des Vorstandes oder der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder für denselben Tag, am selben Tagungsort
und mit derselben Tagesordnung eine zweite Mitliederversammlung
formlos einberufen werden, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung
fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen
bleiben dabei außer Betracht. Eine Änderung
des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller
satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen werden.
Zur Änderung der Satzung im übrigen ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln aller satzungsgemäßer
Mitglieder erforderlich.
5. Bei Wahlen gilt
als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten,
die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
in diesem Fall das vom Versammlungsleiter zu ziehende
Los.
6. Über Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist.
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§17 Auflösung des Vereins
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1. Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung
der Liquidation vorhandene Vermögen fällt
nach Maßgabe § 2 Abs. 2c an eine von der
Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte
Institution zur Förderung von Projekten der Klinischen
Pharmazie.
4. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
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